Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0012 E 3. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L03