Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0294 E 26. Juni 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche VwGH 23.4.2008, 2005/03/0001, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L01