Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0276

Rechtssatz

Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt die Verantwortung "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" einer juristischen Person (Paragraph 9, VStG). Dafür sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG einzuhalten, d.h. der Verantwortliche hat etwa seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen und für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen zu erhalten. Sofern er mit der Übernahme der Verantwortung nicht mehr einverstanden ist, kann er diese zurücklegen und seine Zustimmung entziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L05