Verwaltungsgerichtshof
03.05.2021
Ra 2020/02/0276
Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt die Verantwortung "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" einer juristischen Person (Paragraph 9, VStG). Dafür sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG einzuhalten, d.h. der Verantwortliche hat etwa seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen und für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen zu erhalten. Sofern er mit der Übernahme der Verantwortung nicht mehr einverstanden ist, kann er diese zurücklegen und seine Zustimmung entziehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L05