Verwaltungsgerichtshof
03.05.2021
Ra 2020/02/0276
GRS wie Ra 2019/02/0184 E 13. Dezember 2019 RS 5
Als Täter einer Übertretung des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, legcit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L07