Verwaltungsgerichtshof
03.05.2021
Ra 2020/02/0276
Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 FM-GwG 2017 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 FM-GwG 2017 begangen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020276.L02