Verwaltungsgerichtshof
21.04.2021
Ra 2020/02/0252
GRS wie Ra 2020/02/0099 B 16. Juni 2020 RS 1
Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen vergleiche VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020252.L04