Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0220 B 2. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Verwertung außerhalb der Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen im Rahmen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152) ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde. Auf die im anderen (Straf-)Verfahren verfolgten Tatvorwürfe kommt es somit nicht an vergleiche VwGH 6.3.2008, 2007/09/0232, 0378 und 0379).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020251.L01