Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0220

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Verwertung außerhalb der Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen im Rahmen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152) ist es unerheblich, in welchem Verfahren die verlesene Niederschrift aufgenommen wurde. Auf die im anderen (Straf-)Verfahren verfolgten Tatvorwürfe kommt es somit nicht an vergleiche VwGH 6.3.2008, 2007/09/0232, 0378 und 0379).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020220.L02