Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2020/02/0158
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0159 E 11.05.2021
Ra 2020/02/0160 E 11.05.2021
Ra 2020/02/0161 E 11.05.2021
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung von juristischen Personen nach außen Berufenen berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Der insofern räumlich abgegrenzte Unternehmensbereich ist nicht auf den Unternehmenssitz oder dessen Filialen beschränkt, er kann vielmehr auch eine Baustelle vergleiche VwGH 21.3.1995, 94/09/0184), eine Betriebsstätte vergleiche VwGH 16.12.1991, 91/19/0345) oder für Wettunternehmer nach dem Wr WettenG 2016 auch in einem Tankstellenshop gelegen sein vergleiche VwGH 25.6.2020, Ra 2020/02/0046 bis 0047).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020158.L01