Verwaltungsgerichtshof
21.04.2022
Ra 2020/02/0127
GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 2
Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020127.L01