Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0118

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/02/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020118.L01