Verwaltungsgerichtshof
14.09.2020
Ra 2020/02/0103
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0104
Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020103.L08