Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2020/02/0071
GRS wie Ra 2018/02/0284 E 23. Jänner 2019 RS 2
Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020071.L02