Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2020/02/0017
GRS wie Ra 2018/12/0011 B 6. November 2019 RS 3
Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009, und 21.4.2016, Ro 2016/11/0007).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020017.L01