Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0110 E 11. September 2019 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 51 h, VStG ist wegen der Gleichartigkeit des Paragraph 47, VwGVG 2014 anwendbar vergleiche VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020011.L02