Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/02/0006

Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren vergleiche VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J09