Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/02/0006

Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0006 B 25. Juni 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist diese Bestimmung jedoch nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung vergleiche B 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, 0066; E 22. März 2012, 2008/07/0009). Daran hat sich durch Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nichts geändert. Die genannte Bestimmung ist nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem bisherigen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das VwG entschieden werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J08