Verwaltungsgerichtshof
22.01.2021
Ro 2020/02/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007
Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist dann nicht auszuschließen, wenn bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen hätte müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J05