Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/02/0006

Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J04