Verwaltungsgerichtshof
22.10.2020
Ra 2020/01/0375
Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz IntG kann (unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen) der Zeitraum der Erfüllungspflicht "auf Antrag mit Bescheid" verlängert werden. Für eine "konkludente Verlängerung" (gemeint: ohne Bescheid) besteht nach diesem eindeutigen Wortlaut kein Raum.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010375.L01