Verwaltungsgerichtshof
09.11.2020
Ra 2020/01/0372
Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist vergleiche zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L03