Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0362

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen mit seinen Narben und einer Schusswunde argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass deren Existenz allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010362.L01