Verwaltungsgerichtshof
02.09.2020
Ra 2020/01/0323
GRS wie 2008/01/0051 E 20. September 2011 RS 1 (hier zwei Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und vier Übertretungen nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Wiener Parkometergesetz 2006)
Durch die als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht behinderte der Einbürgerungswerber die Verfolgung von Verkehrsstraftätern. Die mehrfache Übertretung dieser in Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgesehenen Pflichten lässt den Schluss zu, dass der Einbürgerungswerber nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0058, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010323.L02