Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0289

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0290

Ra 2020/01/0291

Ra 2020/01/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0085 B 4. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mit Hinweis auf VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, bzw. VwGH 20.9.2011, 2010/01/0046 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L01