Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0285

Ra 2020/01/0286

Ra 2020/01/0287

Ra 2020/01/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0093 B 29. April 2015 RS 2 Hier: Dies gilt auch für die in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, MRK.

Stammrechtssatz

Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Hinweis B vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L18