Verwaltungsgerichtshof
31.05.2021
Ra 2020/01/0284
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0285
Ra 2020/01/0286
Ra 2020/01/0287
Ra 2020/01/0288
Aus der Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 48, mit Hinweis auf EGMR 10.7.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4 aus 2014,, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem "die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten" ist. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers. So führen die Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Novelle u.a. des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, vergleiche Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5), aus, dass "zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, MRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur vergleiche z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte."
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L12