Verwaltungsgerichtshof
29.01.2021
Ra 2020/01/0243
Ausgenommen von der Voraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG sind nach (der vom Gesetzgeber geschaffenen spezifischen Ausnahmeregelung des) Paragraph 10, Absatz eins b, StbG nur besonders berücksichtigungswürdige Situationen vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L09