Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2020/01/0238
Fehlende Deutschkenntnisse oder eine längere Erwerbslosigkeit sind für sich keine mit der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbare Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz StbG 1985.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L07