Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0238

Rechtssatz

Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG 1985 ist, dass im Entscheidungszeitpunkt - durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen - Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 vorliegen. Dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, setzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L08