Verwaltungsgerichtshof
07.09.2020
Ra 2020/01/0135
GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 9
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit der Antragstellerin (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann sie daher keine "Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften" nachweisen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010135.L02