Verwaltungsgerichtshof
20.11.2020
Ra 2020/01/0109
Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 9, AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hätte verstanden wissen wollen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010109.L01