Verwaltungsgerichtshof
18.06.2020
Ro 2020/01/0006
Es ist unstrittig, dass der vorliegend nach Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG Bestrafte seine Gesichtszüge mit einer Sturmhaube verhüllte und damit nicht erkennbar machte, um im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern eines anderen Fußballclubs nicht identifiziert werden zu können. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung einer "körperlichen Auseinandersetzung" lässt hinreichend erkennen, dass die gemeinte Auseinandersetzung mit den Anhängern eines anderen Fußballclubs nicht bloß mit friedlichen Mitteln intendiert war, und dass es dem Delinquenten gerade in diesem Zusammenhang darum ging, seine Identität zu verbergen. Dass es ein legitimes öffentliches Interesse gibt, gerade diese Vorgehensweise des Delinquenten durch das gegenständliche Verhüllungsverbot zu verhindern und sich die Bestrafung insoweit als verhältnismäßig erweist, steht außer Frage. Es ist daher auch nicht verständlich, wenn der Bestrafte es als unsachlich und gleichheitswidrig ansieht, dass für seinen Fall in Paragraph 2, Absatz 2, AGesVG kein Ausnahmetatbestand vom allgemeinen Verhüllungsverbot geschaffen worden sei. [Hier Bestrafung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden.)]
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J03