Verwaltungsgerichtshof
18.06.2020
Ro 2020/01/0006
Selbst wenn das in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und nach der Zielbestimmung des Paragraph eins, AGesVG (Hinweis 1586 BlgNR 25. GP, 11 f) vorrangig dargelegte Ziel, die Integration durch die Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben zu fördern und das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion in einer pluralistischen Gesellschaft zu sichern, speziell religiös konnotierte Gesichtsverhüllungen betreffen sollte, ist das Verbot in Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG nach dem Wortsinn und der Systematik eindeutig nicht auf diese Personengruppe oder diesen Zweck eingeschränkt. Das Ziel friedlichen Zusammenlebens von Menschen in einer demokratischen Gesellschaft ist auch nicht nur auf Menschen unterschiedlicher religiöser Überzeugung beschränkt, sondern verallgemeinerungsfähig, mag dem AGesVG auch primär ein integrationsfördernder Ansatz zugrunde gelegen sein.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J02