Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0006

Rechtssatz

In Paragraph 2, Absatz 2, AGesVG werden Ausnahmen vom Verhüllungsverbot nach Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG festgelegt. Diese Ausnahmetatbestände ergeben nur dann einen Sinn, wenn Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG als allgemeines Verhüllungsverbot in der Öffentlichkeit verstanden wird. Wäre nämlich das Verhüllungsverbot auf die Verhüllung bzw. das Verbergen von Gesichtszügen aus religiösen Gründen beschränkt, bedürfte es der Ausnahmen des Absatz 2, leg. cit. nicht, läge doch bei einer Verhüllung des Gesichts etwa aus gesundheitlichen, beruflichen oder sportlichen Gründen von vornherein kein religiöser Hintergrund vor. Dass es das Gesetz aber für notwendig befand, derartige Ausnahmen vom Verhüllungsverbot des Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG festzulegen, zeigt dessen umfassenden Geltungsbereich. Überdies sind die Ausnahmen in Paragraph 2, Absatz 2, AGesVG nicht derart weit gefasst, dass der Geltungsbereich des Verhüllungsverbots des Absatz eins, leg.cit. sich letztlich hauptsächlich auf die Verhüllung des Gesichts aus religiösen Gründen beschränkt, wie etwa auch der vorliegende Sachverhalt der Vermummung im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung zeigt, der ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, AGesVG den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG erfüllt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J05