Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2020/01/0005 B 20.05.2020

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, behandelte bereits den Fall der Entziehung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, weil die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3,) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat vergleiche zuletzt etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281, mwN, unter anderem auf EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann, und EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010004.J02