Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2020/01/0003
GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 7
Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 8). Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgehen wollte, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J05