Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 7

Stammrechtssatz

Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 8). Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgehen wollte, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J05