Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2020/01/0003
Vor dem Hintergrund des Regelungszieles des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 muss man den Begriff der "Inanspruchnahme" weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen vergleiche mit mwN der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J04