Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0003

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Regelungszieles des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 muss man den Begriff der "Inanspruchnahme" weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen vergleiche mit mwN der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J04