Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2020/01/0002
Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig vergleiche dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J10