Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2020/01/0002
Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen seines Internetauftrittes auf seiner Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung des Adelszeichens "von" und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 die "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" dar. Ein solches Verhalten, das das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" erfüllt, verwirklicht daher nicht das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung [einer solchen Bezeichnung] im rein gesellschaftlichen Verkehr".
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J09