Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Rechtssatz

Der in Paragraph 5, Absatz 2, der AdelsaufhV 1919 normierte Tatbestandsbegriff "an die Öffentlichkeit gerichtete[n] Mitteilungen und Äußerungen" ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um Erklärungen (Mitteilungen, Äußerungen) handelt, die ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zur Kenntnis nehmen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J05