Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2020/01/0002
Der in Paragraph 5, Absatz 2, der AdelsaufhV 1919 normierte Tatbestandsbegriff "an die Öffentlichkeit gerichtete[n] Mitteilungen und Äußerungen" ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um Erklärungen (Mitteilungen, Äußerungen) handelt, die ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zur Kenntnis nehmen kann.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J05