Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2020/01/0002
Die AdelsaufhV 1919 und damit auch deren Paragraph 5, stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem VwGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J01