Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Rechtssatz

Die AdelsaufhV 1919 und damit auch deren Paragraph 5, stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem VwGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J01