Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ra 2019/22/0226
Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L05