Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0226

Rechtssatz

Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L05