Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0226

Rechtssatz

Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L04