Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ra 2019/22/0226
Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L04