Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0141 B 9. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220214.L01