Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0212

Rechtssatz

Gemäß dem (durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017, geänderten) Wortlaut des aufgrund der Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz 2, NAG 2005 erlassenen Paragraph 2 a, Absatz 2, NAGDV 2005 ist für die Beurteilung der Aktualität des Lichtbildes nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Entscheidungszeitpunkt relevant. Die Vorschrift zielt offenbar darauf ab, dass mit Erteilung des Aufenthaltstitels, die gemäß Paragraph eins, NAGDV 2005 mit Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels als Karte bewirkt wird vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125), ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers für die Ausfolgung der Karte vorliegt. Die Karte muss den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, entsprechen, die ua. in Artikel 9, die Anbringung eines Lichtbildes vorsieht. Paragraph 2 a, NAGDV 2005 findet sich im 1. Abschnitt der Verordnung, der die Überschrift "Zu Paragraph 8, Absatz 2, NAG 2005" enthält. Er stellt somit eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel dar. Die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anzuschließenden "Urkunden und Nachweise" sind in Paragraph 7, NAGDV 2005 geregelt, nach dessen Absatz eins, Ziffer 3, auch "ein Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a, vorzulegen ist. Diese aus Anlass der Novellierung des Paragraph 2 a, durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2019, nicht geänderte Bestimmung kann bei verständiger Auslegung nur so verstanden werden, dass die in Paragraph 2 a, enthaltenen Anforderungen hinsichtlich Format und technischer Spezifikationen erfüllt sein müssen, zumal die Beurteilung, ob das vorgelegte Foto im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein wird, im Zeitpunkt der Antragstellung unmöglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220212.L03