Verwaltungsgerichtshof
08.07.2020
Ra 2019/22/0177
GRS wie Ro 2019/21/0004 B 16. Mai 2019 RS 1
Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender "Aufenthaltstitel" liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220177.L01