Verwaltungsgerichtshof
08.07.2020
Ra 2019/22/0169
Im Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund eines Antrages auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten ist das Verwaltungsgericht berechtigt, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG gegeben sind. Das VwG hat jedoch festgestellt, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 vorlägen. Sache vor dem VwG war jedoch die Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge der Fremden auf Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 54 a, NAG 2005. Das VwG hat keine Feststellung betreffend das (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 54 a, NAG 2005 getroffen. Eine Antragsänderung wurde vom VwG nicht festgestellt und lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Indem das VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerden festgestellt hat, dass jeweils die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 vorlägen, hat es seine Entscheidungsbefugnis überschritten.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L03