Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0088

Rechtssatz

Die für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts auf Grundlage des Artikel 20, AEUV erforderlichen Informationen sind grundsätzlich vom Drittstaatsangehörigen beizubringen. Dabei entbindet aber auch eine (allfällige) nationale Beweislastregelung die Behörden nicht davon, auf Grundlage der vom Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um die Frage zu prüfen, ob der andere Elternteil, der dem Mitgliedstaat angehört, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, sowie ob zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass die Versagung eines Aufenthaltsrechts dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil es gezwungen wäre, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez u.a., C-133/15).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220088.L03