Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0186 E 13. Dezember 2018 RS 4

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit der fehlenden Mitwirkung der belangten Behörde am Verfahren bzw. der Vorlage eines unübersichtlichen Verwaltungsaktes zeigt das VwG bei seiner Begründung für die Behebung und Zurückverweisung keine Ermittlungslücken auf(vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2017/22/0205). Gleiches gilt für den Hinweis auf die nach Ansicht des VwG unklare - und auch von der belangten Behörde nicht geklärte - aufenthaltsrechtliche Situation der zusammenführenden Mutter der Fremden, weil deren Aufenthaltsstatus durch eine Registerabfrage ermittelt werden kann (vgl.VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220059.L03