Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2019/22/0058
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0083, die Eignung des dort gegenständlichen Arbeitsvorvertrages, die Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen, deshalb verneint, weil dem Arbeitsvorvertrag weder das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung noch die in Aussicht genommene Entlohnung zu entnehmen war. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220058.L00